Gesetzliche Neuregelung der Darlehensvermittlung (§ 34k GewO)
Sehr geehrte Geschäftspartnerinnen, sehr geehrte Geschäftspartner,
wir möchten Sie heute über eine grundlegende gesetzliche Änderung informieren, die direkten Einfluss auf Ihre Tätigkeit als Darlehensvermittler haben wird.
Die Vermittlung von Konsumkrediten wird zum 20. November 2026 aus dem bisherigen § 34c GewO herausgelöst und im neuen § 34k GewO eigenständig geregelt.
Was bedeutet das für Sie?
Die Erlaubnis nach § 34c GewO wird für den Bereich der Darlehensvermittlung abgelöst. Jeder Vermittler benötigt eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO. Damit verbunden sind neue Anforderungen an die Sachkunde, die Registrierung und die Weiterbildung.
Die wichtigsten Fristen im Überblick:
- 20.11.2026:
Der § 34k GewO tritt in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die neue Erlaubnis beantragen.
- 31.05.2027:
Ende der Übergangsfrist. Dies ist der letzte Stichtag, um den Wechsel von § 34c auf § 34k im vereinfachten Verfahren zu beantragen.
- 19.11.2027:
Der späteste Zeitpunkt, an dem die alte § 34c-Erlaubnis ihre Gültigkeit verliert.
Grundsätzlich ist für den § 34k eine IHK-Sachkundeprüfung erforderlich.
Aber: Wenn Sie seit dem 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig sind und den Antrag bis zum 31.05.2027 stellen, greift die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“. In diesem Fall ist keine neue Sachkundeprüfung erforderlich.
Was Sie jetzt tun müssen:
- Prüfung der Sachkunde-Voraussetzung:
- Alte-Hasen-Regelung:
Wenn Sie seit dem 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig sind, ist in der Regel keine neue Sachkundeprüfung erforderlich. Halten Sie hierfür Nachweise (z. B. Gewerbezentralregisterauszug, Bestätigungen) bereit.
- Sachkundeprüfung:
Sollten Sie die ununterbrochene Tätigkeit seit 01/2021 nicht nachweisen können, ist das Absolvieren einer IHK-Sachkundeprüfung zwingende Voraussetzung für die neue Erlaubnis.
- Kontakt zur Behörde:
Wenden Sie sich in jedem Fall frühzeitig an Ihre zuständige Erlaubnisbehörde (i.d.R. Gewerbeamt oder IHK), um Ihre individuellen Voraussetzungen für die Erteilung des § 34k GewO zu klären und Prüfungstermine oder Antragsunterlagen abzustimmen.
- Fristen vormerken:
Planen Sie die Beantragung der § 34k-Erlaubnis für das Zeitfenster zwischen November 2026 und Mai 2027 fest ein.
Wichtiger Hinweis:
Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Erlaubnisse unserer Partner zu prüfen. Partner, die bis zum 19.11.2027 keinen Nachweis über die Erlaubnis nach § 34k GewO vorlegen, werden systemseitig für die Vermittlung gesperrt.
Viele Grüße
Ihr finanzcheckPRO-Team
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Rechtlicher Hinweis:
Die in diesem Schreiben enthaltenen Informationen dienen lediglich der allgemeinen Aufklärung und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Inhalte sind nicht rechtsverbindlich.
Da die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall variieren kann, ist immer eine individuelle Konsultation der für Sie zuständigen Erlaubnisbehörde (IHK oder Gewerbeamt) sowie ggf. eine Rechtsberatung erforderlich.
Bitte wenden Sie sich daher bei eventuellen Rückfragen ausschließlich an Ihre zuständige Behörde.